18.02.2007 17:12
Lehnt das Registergericht vorschnell die Eröffnung des
Insolvenzverfahrens ab, können Sie das überprüfen lassen. Ist zum Beispiel zu
diesem Zeitpunkt kein ordentlicher Geschäftsführer für die GmbH bestellt, muss
das Insolvenzgericht auf Antrag nochmals prüfen, ob das Verfahren korrekt
abgewickelt wurde. Gegebenenfalls muss das Insolvenzverfahren dann doch
ordnungsgemäß eröffnet werden – und Sie haben die Gelegenheit, die Rufschädigung
in Grenzen zu halten
Quelle: (BGH-Urteil vom 7.12.2006; Az: IX ZB 257/05).
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