20.01.2006 10:42
Der OGH folgert in einer neueren Entscheidung (5 Ob 58/05 y) daraus, dass im Interesse des Gläubigerschutzes die Gesellschaft sich nicht mehr am Geschäftsverkehr beteiligen dürfe. Insbesondere darf sie keine weiteren Verbindlichkeiten mehr eingehen, weil diese offenbar nicht erfüllt werden können. Werden die Geschäfte dennoch unverändert weitergeführt, haften die Geschäftsführer (etwa einer GmbH) oder die Gesellschafter (etwa bei einer Offenen Handelsgesellschaft) persönlich gegenüber den Gläubigern aus dem Titel des Schadenersatzes.
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