Die Gesellschafter der Limited haften nur in Höhe ihres nicht einbezahlten Stammkapitals.
Eine Durchgriffshaftung auf das Privatvermögen der Gesellschafter gibt es
nicht, außer in Fällen von Betrug und anderer krimineller Handlungen.
Für die Haftung der Gesellschafter einer Limited kommt es grundsätzlich nur
auf die Höhe der jeweils erbrachten Einlage an. Deren Haftung ist also auf die
Höhe der übernommenen Anteile beschränkt. Eine Nachschusspflicht besteht nicht.
Sind die Einlagen damit geleistet, haftet grundsätzlich allein die Limited
Gesellschaft, eine Haftung des Gesellschafters darüber hinnaus mit seinem
Privatvermögen besteht nicht. Für die Haftung ist das Nominalkapital nicht
maßgebend. Es besteht außerdem keine Verpflichtung, die Anteile in der vollen
Höhe des Nominalkapitals auszustellen.
Last update on 08.09.2011 by Insolution Team.
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